BFH - Urteil vom 05.06.2014
XI R 36/12
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; UStG § 3 Abs. 9a Nr. 1; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b; MwStSystRL Art. 26 Abs. 1 Buchst. a und b; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2 Buchst. a und b;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 20.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3605/08

Umsatzsteuerliche Behandlung der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

BFH, Urteil vom 05.06.2014 - Aktenzeichen XI R 36/12

DRsp Nr. 2014/15158

Umsatzsteuerliche Behandlung der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten PKW für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte erfolgt nicht für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, und ist mithin nicht als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; UStG § 3 Abs. 9a Nr. 1; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b; MwStSystRL Art. 26 Abs. 1 Buchst. a und b; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2 Buchst. a und b;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb im Streitjahr 2004 ein Einzelunternehmen. Zugleich war er alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, deren Sitz am Wohnsitz des Klägers in A lag und deren Niederlassung (Produktionsstätte) sich in einem anderen Ort (B) befand. Es bestand im Streitjahr unstreitig eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft zwischen dem Kläger (als Organträger) und der GmbH (als Organgesellschaft). Nach dem mit der GmbH geschlossenen Geschäftsführeranstellungsvertrag hatte der Kläger Anspruch auf Benutzung eines der GmbH gehörenden PKW auch für private Zwecke.