FG Niedersachsen - Urteil vom 22.08.2013
Q7s6q16 K 128/13
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; UStR 2002 Abschn. 21 Abs. 2 Satz 4; AO § 163;
Fundstellen:
BB 2014, 1302
DStR 2015, 10
DStRE 2016, 32

Umsatzsteuerliche Organschaft - Finanzielle Eingliederung

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.08.2013 - Aktenzeichen Q7s6q16 K 128/13

DRsp Nr. 2014/11691

Umsatzsteuerliche Organschaft - Finanzielle Eingliederung

Zu den Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen einer juristischen Person als Organgesellschaft und ihrem Organträger. Eine Organschaft hat zur Folge, dass Leistungsaustausche zwischen Organträger und Organgesellschaft nicht zu umsatzsteuerbaren Umsätzen führen und die Leistungen der Organgesellschaft gegenüber Dritten dem Organträger steuerlich zugerechnet werden. Der rechtliche Mangel einer fehlenden finanzielle Eingliederung kann nicht durch Übergangsvorschriften i. S. des BMF-Schr. v. 5.7.2011 geheilt werden. Die notwendige finanzielle Eingliederung einer KapG in eine PersG als Organträger fehlt, wenn die beide Gesellschaften beherrschenden natürlichen Personen lediglich rein tatsächlich in der Lage sind, ihren Willen in beiden Gesellschaften durchzusetzen.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; UStR 2002 Abschn. 21 Abs. 2 Satz 4; AO § 163;

Tatbestand: