BFH - Urteil vom 06.06.2002
V R 43/01
Normen:
UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1734
BFH/NV 2002, 1268
BFHE 199, 49
BStBl II 2003, 36
DB 2002, 1757
DStR 2002, 1346
DStZ 2002, 606
GmbHR 2002, 1039
NZG 2002, 1077
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 20.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7269/99

Umsatzsteuerpflicht bei Gesellschafterleistungen

BFH, Urteil vom 06.06.2002 - Aktenzeichen V R 43/01

DRsp Nr. 2002/10407

Umsatzsteuerpflicht bei Gesellschafterleistungen

»1. Ein Leistungsaustausch setzt (lediglich) voraus, dass ein Leistender und ein Leistungsempfänger vorhanden sind und der Leistung eine Gegenleistung (Entgelt) gegenübersteht, also ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht.2. Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft richtet sich danach, ob es sich um Leistungen handelt, die als Gesellschafterbeitrag durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft abgegolten werden oder um Leistungen, die gegen (Sonder-)Entgelt ausgeführt werden und damit auf einen Leistungsaustausch gerichtet sind.3. Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen, die eine GmbH als Gesellschafterin für eine GbR aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages gegen Vergütung ausführt, sind umsatzsteuerbar (Aufgabe der Rechtsprechung im BFH-Urteil vom 17. Juli 1980 V R 5/72, BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622).«

Normenkette:

UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 2 ;

Gründe: