BFH - Urteil vom 03.03.2011
V R 24/10
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; HGB § 128; HGB § 161;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 06.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7183/06

Umsatzsteuerpflicht einer Festvergütung des geschäftsführungsberechtigten und vertretungsberechtigten Komplementärs einer KG im Falle des Erhalts dieser Vergütung zwecks dessen Haftung

BFH, Urteil vom 03.03.2011 - Aktenzeichen V R 24/10

DRsp Nr. 2011/7664

Umsatzsteuerpflicht einer Festvergütung des geschäftsführungsberechtigten und vertretungsberechtigten Komplementärs einer KG im Falle des Erhalts dieser Vergütung zwecks dessen Haftung

Die Festvergütung, die der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte Komplementär einer KG von dieser für seine Haftung nach §§ 161, 128 HGB erhält, ist als Entgelt für eine einheitliche Leistung, die Geschäftsführung, Vertretung und Haftung umfasst, umsatzsteuerpflichtig.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; HGB § 128; HGB § 161;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war im Streitjahr 2004 als Komplementärin an mehreren Kommanditgesellschaften (KG) ohne Kapitaleinlage beteiligt. Nach den vom Finanzgericht (FG) in Bezug genommenen Gesellschaftsverträgen der KG war die Klägerin jeweils "zur Vertretung und Geschäftsführung ... allein berechtigt und verpflichtet". Sie erhielt "für ihre unbeschränkte persönliche Haftung sowie für ihre Geschäftsführertätigkeit" jeweils eine Festvergütung (Festvergütung I). Einen weiteren Festbetrag, der sich nach der Höhe des Stammkapitals der Klägerin berechnete, erhielt die Klägerin "für die Übernahme der persönlichen Haftung" (Festvergütung II).

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