BFH - Urteil vom 12.02.2004
IV R 26/02
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 ; HGB § 107 § 143 § 160 Abs. 3 § 162 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1228
DStRE 2004, 937
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 16.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3366/01

Umwandlung der Rechtsstellung als Kommanditist in diejenige eines Komplementärs

BFH, Urteil vom 12.02.2004 - Aktenzeichen IV R 26/02

DRsp Nr. 2004/10392

Umwandlung der Rechtsstellung als Kommanditist in diejenige eines Komplementärs

1. Die Umwandlung der Rechtsstellung eines Kommanditisten in diejenige eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters hat nicht zur Folge, dass der für ihn bisher festgestellte verrechenbare Verlust in einen ausgleichsfähigen Verlust umzuqualifizieren ist.2. Für den Gesellschafter, der von der Stellung als Kommanditist in diejenige eine persönlich haftenden Gesellschafters wechselt, sind sämtliche Anteile am Verlust des Wj, in dem der Beteiligungswechsel stattgefunden hat, ausgleichsfähig.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 ; HGB § 107 § 143 § 160 Abs. 3 § 162 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war bis zum Streitjahr (1999) eine Kommanditgesellschaft. Kommanditist der Klägerin war Herr A. Komplementärin der Klägerin war die am Gesellschaftsvermögen nicht beteiligte A-GmbH. Wirtschaftsjahr war das Kalenderjahr.

Durch Gesellschafterbeschluss vom 9. Dezember 1999 wurde die Klägerin in eine OHG umgewandelt. Der bisherige Kommanditist wechselte in die Stellung eines unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschafters. Mit notarieller Urkunde vom 22. Dezember 1999 wurden die Änderung der Gesellschaftsverhältnisse und die Umfirmierung dem Registergericht angezeigt. Am 22. Februar 2000 wurde das Handelsregister entsprechend geändert.