BFH - Urteil vom 26.06.2002
IV R 3/01
Normen:
AO (1977) § 164 Abs. 3 § 179 Abs. 3 § 365 Abs. 3 ; EStG § 16 ; EStDV (a.F.) § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 89
BFH/NV 2003, 231
BFHE 199, 482
BStBl II 2003, 112
DB 2003, 186
DStR 2003, 20
DStRE 2003, 128
NJW-RR 2003, 253
Vorinstanzen:
FG München, vom 07.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4737/99

Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils

BFH, Urteil vom 26.06.2002 - Aktenzeichen IV R 3/01

DRsp Nr. 2003/1427

Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils

»1. Wird ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangener Steuerbescheid mit dem Einspruch angefochten und hebt das FA den Vorbehalt der Nachprüfung während des Einspruchsverfahrens auf, so wird der Bescheid, mit dem der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wird, Gegenstand des Einspruchsverfahrens. 2. Überträgt ein Mitunternehmer seinen Gesellschaftsanteil ohne Entgelt auf einen fremden Dritten, so erleidet er in Höhe des Buchwertes einen Veräußerungsverlust, sofern die Übertragung keine freigebige Zuwendung darstellt.«

Normenkette:

AO (1977) § 164 Abs. 3 § 179 Abs. 3 § 365 Abs. 3 ; EStG § 16 ; EStDV (a.F.) § 7 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war als Treugeber mittelbar an einer GmbH & Co. KG beteiligt. Er erstrebt die Berücksichtigung eines Verlustes, den er im Streitjahr (1983) anlässlich der unentgeltlichen Übertragung des Treugeberanteils auf den Treuhänder erlitten haben will.