BFH - Urteil vom 22.06.2017
VI R 84/14
Normen:
EStG § 6b Abs. 1 Sätze 1 und 2; EStG i.d.F. des StÄndG 2015 § 6b Abs. 2a; AEUV Art. 49;
Fundstellen:
BB 2019, 1134
BFHE 258, 413
DStR 2018, 2316
Vorinstanzen:
FG München, vom 07.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1206/14

Unionsrechtskonformität der ertragsteuerlichen Behandlung der Auflösung einer Rücklage gemäß § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG

BFH, Urteil vom 22.06.2017 - Aktenzeichen VI R 84/14

DRsp Nr. 2017/11484

Unionsrechtskonformität der ertragsteuerlichen Behandlung der Auflösung einer Rücklage gemäß § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG

1. Die Übertragung einer § 6b-Rücklage setzt u.a. voraus, dass die angeschafften oder hergestellten Ersatzwirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehören (§ 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG). 2. Es ist unionsrechtlich weder zu beanstanden, dass § 6b Abs. 2a EStG i.d.F. des StÄndG 2015 die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer nur stundet, noch bestehen gegen den Stundungszeitraum von fünf Jahren Bedenken. 3. Wurden nach § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG begünstigte Wirtschaftsgüter in einem Wirtschaftsjahr vor Inkrafttreten des StÄndG 2015 veräußert und die Steuererklärung vor dem 6. November 2015 bereits abgegeben, genügt ein Stundungsantrag "für" das betreffende Wirtschaftsjahr. Der Steuerpflichtige ist auf Antrag so zu stellen, als habe er Stundung rechtzeitig beantragt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 7. Juli 2014 5 K 1206/14 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 6b Abs. 1 Sätze 1 und 2; EStG i.d.F. des StÄndG 2015 § 6b Abs. 2a; AEUV Art. 49;

Gründe