BFH - Urteil vom 09.09.2010
IV R 22/07
Normen:
EStG § 6b; EStG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 15.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2381/03

Unterbrechung der Sechs-Jahres-Frist des § 6b Einkommenssteuergesetz (EStG) durch Buchwerteinbringung; Zuordnung von Grundstücken zum Umlaufvermögen bei landwirtschaftlich tätigen Betrieben; Übertragung eines Betriebs gegen Versorgungsleistungen

BFH, Urteil vom 09.09.2010 - Aktenzeichen IV R 22/07

DRsp Nr. 2010/20456

Unterbrechung der Sechs-Jahres-Frist des § 6b Einkommenssteuergesetz (EStG) durch Buchwerteinbringung; Zuordnung von Grundstücken zum Umlaufvermögen bei landwirtschaftlich tätigen Betrieben; Übertragung eines Betriebs gegen Versorgungsleistungen

1. NV: Die Sechs-Jahres-Frist des § 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG wird durch eine Einbringung nach § 24 UmwStG unter Fortführung der Buchwerte nicht unterbrochen. 2. NV: Die Zuordnung von Anlage- und Umlaufvermögen ist nicht von der Qualifikation der Einkünfte, sondern allein von der betrieblichen Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts abhängig. Grundstücke einer landwirtschaftlich tätigen, aber gewerblich geprägten Personengesellschaft gehören deshalb nur unter den für alle landwirtschaftlichen Betriebe geltenden Voraussetzungen zum Umlaufvermögen.

Normenkette:

EStG § 6b; EStG § 15 Abs. 2;

Gründe

I.