BFH - Urteil vom 14.04.2010
XI R 14/09
Normen:
UStG 1999 § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 3, § 2 Abs. 2 Nr. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 1, Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 1;
Vorinstanzen:
FG München , vom 23.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 167/07

Unternehmereigenschaft des geschäftsführenden Komplementärs einer KG

BFH, Urteil vom 14.04.2010 - Aktenzeichen XI R 14/09

DRsp Nr. 2010/16565

Unternehmereigenschaft des geschäftsführenden Komplementärs einer KG

Ein geschäftsführender Komplementär einer KG kann umsatzsteuerrechtlich unselbständig sein (entgegen Abschn. 17 Abs. 2 Satz 3 UStR 2005/2008 und BMF-Schreiben vom 23. Dezember 2003 IV B 7 -S 7100- 246/03, BStBl I 2004, 240, unter A.1.).

Normenkette:

UStG 1999 § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 3, § 2 Abs. 2 Nr. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 1, Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) in seiner Funktion als geschäftsführender Komplementär eines Bankhauses als selbständiger Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne tätig geworden ist.

Nach dem Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft (KG) gehörten der Kläger und drei weitere Personen dem Bankhaus X als Komplementäre ohne Kapitaleinlage an. Kommanditisten waren die X-GmbH mit einer Einlage von ... EUR und Frau XY mit einer Einlage von ... EUR.