FG Köln - Urteil vom 26.06.2014
3 K 2924/11
Normen:
UStG § 3 Abs 9; UStG § 4 Nr 9 a;
Fundstellen:
DStR 2015, 10
DStRE 2015, 1189

Unterscheidung zwischen Eigen- und Vermittlungsgeschäft; Doppelbelastungskonstellation i.S.d. § 4 Nr. 9 a UStG

FG Köln, Urteil vom 26.06.2014 - Aktenzeichen 3 K 2924/11

DRsp Nr. 2015/1419

Unterscheidung zwischen Eigen- und Vermittlungsgeschäft; Doppelbelastungskonstellation i.S.d. § 4 Nr. 9 a UStG

1. Der Unterschied zwischen Eigen- und Vermittlungsgeschäft besteht darin, dass der Eigenhändler seine Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbringt. Der Vermittler handelt dagegen in fremdem Namen und auf fremde Rechnung. Im Streitfall erbrachte die Stpfl. Vermittlungsleistungen aus Grundstücksverkäufen. Die vorgelegten Grundstückskaufverträge belegen, dass die Stpfl. die Grundstückveräußerungen zwischen den jeweiligen Eigentümern und Erwerbern vermittelt. Diese Grundstückskaufverträge kommen in zivilrechtlicher Hinsicht unmittelbar zwischen Eigentümer und Erwerber zustande. 2. Das die Stpfl. im Streitfall in grunderwerbsteuerrechtlicher Hinsicht als sog. atypische Maklerin anzusehen ist, steht der umsatzsteuerrechtlichen Bewertung der Leistungsbeziehungen nicht entgegen, da es hierbei entscheidend auf die zivilrechtlichen Vereinbarungen der Beteiligten ankommt. 3. Eine Anwendung des § 4 Nr. 9 a UStG kommt nicht in Betracht, da die Stpfl. durch ihre Vermittlungsleistungen keine grundstücksbezogenen Ausgangsumsätze erbringt, bei denen die Gefahr besteht, dass sie einer Doppelbelastung durch Grunderwerb- und Umsatzsteuer unterliegen.

Normenkette:

UStG § 3 Abs 9; UStG § 4 Nr 9 a;

Tatbestand