BFH - Urteil vom 01.02.2007
V R 69/05
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1205
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 01.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8393/99

USt: Leistungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter

BFH, Urteil vom 01.02.2007 - Aktenzeichen V R 69/05

DRsp Nr. 2007/7660

USt: Leistungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter

1. Der USt unterliegen - unter weiteren Voraussetzungen - Lieferungen und sonstige Leistungen gegen Entgelt bzw. Lieferungen oder sonstige Leistungen, die Körperschaften an ihre Anteilseigner, Gesellschafter oder diesen nahe stehende Personen ausführen, für die die Leistungsempfänger kein Entgelt aufwenden.2. Übernimmt eine Person des privaten Rechts Aufgaben einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und erhält sie im Zusammenhang damit Geldleistungen, kann je nach den Umständen des Einzelfalles ein Leistungsaustausch gegeben oder nicht gegeben sein.3. Für die Qualifizierung der Zahlungen der Gesellschafter als Entgelt ist die im Gesellschaftsvertrag enthaltene Würdigung als Gesellschafterbeitrag unerheblich.4. Gegenstand eines besonderen Geschäftsbesorgungsvertrags können auch satzungsgemäße Aufgaben einer Gesellschaft sein.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der GmbH, die nach der Vereinigung Deutschlands von den fünf neuen Bundesländern und Berlin gegründet wurde. Anlass für die Gründung der GmbH waren die Regelungen im Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (EinigVtr).