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Wird der Gesellschaftsanteil im Anschluss an die erfolgsneutrale Ausgliederung eines Wirtschaftsguts des Sonderbetriebsvermögens, das zu den funktional und/oder wegen erheblicher stiller Reserven quantitativ wesentlichen Betriebsgrundlagen der Mitunternehmerschaft gehört hat, veräußert, gilt das Folgende:
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Geht die erfolgsneutrale Ausgliederung des Wirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebsvermögen einer (deutlich) späteren Veräußerung des (verbliebenen) Gesellschaftsanteils voran, ist dessen Veräußerung grundsätzlich nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4, § 34 EStG begünstigt, denn dann wird der Vorgang nicht von der "Rechtsfigur eines Gesamtplans" erfasst. Dafür ist eine zeitraumbezogene Betrachtung wie bei einer Betriebsaufgabe maßgebend, wenn ein Veräußerungsplan mehrere Teilakte umfasst.2) Zur Frist liegt keine abschließende Entscheidung des BFH vor. Die Finanzverwaltung unterstellt einen Gesamtplan innerhalb einer Frist von bis zu 18 Monaten.3) Im Allgemeinen ist es dennoch ratsam, zur Vermeidung der Annahme eines Gesamtplans – wenn möglich – einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren einzuhalten.4) | |
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