BFH - Urteil vom 14.05.2002
VIII R 8/01
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 § 16 Abs. 1 Nr. 2 § 22 Nr. 1 S. 1, 3 lit. a § 24 Nr. 2 ; AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ;
Fundstellen:
BB 2002, 1527
BB 2002, 1527
BFH/NV 2002, 1101
BFH/NV 2002, 1101
BFHE 199, 198
BStBl II 2002, 532
DB 2002, 1479
NJW-RR 2002, 1327
NZG 2002, 788
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 06.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2659/91 E

Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gegen gewinnabhängigen Kaufpreis

BFH, Urteil vom 14.05.2002 - Aktenzeichen VIII R 8/01

DRsp Nr. 2002/10088

Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gegen gewinnabhängigen Kaufpreis

»1. Wird der Mitunternehmeranteil gegen einen gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreis veräußert, so ist das Entgelt zwingend als laufende nachträgliche Betriebseinnahme in der Höhe zu versteuern, in der die Summe der Kaufpreiszahlungen das --ggf. um Einmalleistungen gekürzte-- Schlusskapitalkonto zuzüglich der Veräußerungskosten überschreitet (Bestätigung der Rechtsprechung).2. Ist der Veräußerer eine natürliche Person, so ist über die Erfassung der Entgelte als nachträgliche Betriebseinnahmen nicht im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Mitunternehmerschaft (hier: KG), sondern bei der Einkommensteuerveranlagung des Veräußerers zu entscheiden.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 § 16 Abs. 1 Nr. 2 § 22 Nr. 1 S. 1, 3 lit. a § 24 Nr. 2 ; AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin des im Jahre 1993 verstorbenen S.

S veräußerte mit Vertrag vom 19. Juli 1985 seinen Kommanditanteil an der S-KG. Der Erwerber --Mitgesellschafter L-- schuldete zum einen als Barbetrag den Buchwert des KG-Anteiles (450 000 DM) sowie zudem auf die Lebenszeit des S 22,28 v.H. des auf die veräußerte Beteiligung entfallenden Gewinnanteils, mindestens jedoch 45 000 DM jährlich.