BFH - Urteil vom 28.09.2021
VIII R 2/19
Normen:
EStG § 34 Abs. 3 S. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 264
BStBl II 2022, 169
DB 2022, 169
DStR 2022, 38
DStRE 2022, 121
FR 2023, 677
GmbHR 2022, 553
NZA 2022, 176
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 28.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 205/17

Veräußerung eines Teils einer GemeinschaftspraxisTarifbegünstigter VeräußerungsgewinnZweck einer BegünstigungsregelungIn der Vergangenheit zu Unrecht gewährte Vergünstigung

BFH, Urteil vom 28.09.2021 - Aktenzeichen VIII R 2/19

DRsp Nr. 2022/867

Veräußerung eines Teils einer Gemeinschaftspraxis Tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn Zweck einer Begünstigungsregelung In der Vergangenheit zu Unrecht gewährte Vergünstigung

1. Die antragsgebundene Steuervergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG, die der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen kann, ist auch dann verbraucht, wenn das FA die Vergünstigung zu Unrecht gewährt hat. Dies gilt selbst dann, wenn dies ohne Antrag des Steuerpflichtigen geschieht und ein Betrag begünstigt besteuert wird, bei dem es sich tatsächlich nicht um einen Veräußerungsgewinn i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG handelt. 2. Etwas anderes gilt nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur dann, wenn die rechtsirrige Gewährung der Vergünstigung in dem früheren Bescheid für den Steuerpflichtigen angesichts der geringen Höhe der Vergünstigung und wegen des Fehlens eines Hinweises des FA nicht erkennbar war.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 28.11.2018 – 2 K 205/17 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 3 S. 4;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2016 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.