BFH - Urteil vom 14.01.2010
IV R 13/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 1; EStG § 6 Abs. 1; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 2 S. 1; DMBilG § 17 Abs. 4 S. 3; DMBilG § 27 Abs. 4 S. 2; BGB § 516 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 01.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 623/01

Veräußerung oder Schenkung von Mitunternehmeranteilen i.R.e. Betriebsvermögensvergleichs; Geltung der Beschränkung für nur zum Ausgleich von Verlusten verwendete Sonderrücklagen hinsichtlich der Änderung des Eigenkapitalcharakters für Kommanditgesellschaften; Ansetzen einer Rangrücktrittsvereinbarung hinsichtlich Altkreditverbindlichkeiten als Verbindlichkeiten; Sonderverlustkonto als geldwerter Vorteil i.H.d. möglichen Steuerersparnis für den Anteilseigner

BFH, Urteil vom 14.01.2010 - Aktenzeichen IV R 13/06

DRsp Nr. 2010/11070

Veräußerung oder Schenkung von Mitunternehmeranteilen i.R.e. Betriebsvermögensvergleichs; Geltung der Beschränkung für nur zum Ausgleich von Verlusten verwendete Sonderrücklagen hinsichtlich der Änderung des Eigenkapitalcharakters für Kommanditgesellschaften; Ansetzen einer Rangrücktrittsvereinbarung hinsichtlich Altkreditverbindlichkeiten als Verbindlichkeiten; Sonderverlustkonto als geldwerter Vorteil i.H.d. möglichen Steuerersparnis für den Anteilseigner

1. NV: Fehlt es im FG-Urteil an der hinreichenden Darstellung des Tatbestandes, so ist dieser Verfahrensmangel im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen und führt zur Aufhebung des FG-Urteils. 2. NV: Im Tatbestand müssen sämtliche für das FG entscheidungserheblichen Tatsachen zumindest in knapper Form ausdrücklich angegeben werden, ggf. ergänzt durch Bezugnahme auf bestimmte Urkunden. Eine solche Bezugnahme darf indes nicht entscheidungserhebliche tatsächliche Feststellungen ersetzen. 3. NV: Sonderrücklagen gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 sowie § 17 Abs. 4 Satz 3 DMBilG sind Bestandteile des Buchwerts des Betriebsvermögens.