Der Beklagte war mit einem Geschäftsanteil von 35.000,00 DM Gesellschafter und bis zum 7. März 1996 Geschäftsführer der klagenden GmbH. Sein Mitgesellschafter hatte mit notariellem Vertrag vom 22. September 1995 seinen Geschäftsanteil von 15.000,00 DM an die Klägerin abgetreten. Durch notariellen Vertrag vom 24. Mai 1996 veräußerte der Beklagte mit der Erklärung, daß er sämtliche Geschäftsanteile an der Klägerin in Höhe von 50.000,00 DM innehabe, diese Anteile zum Kaufpreis von 264.000,00 DM an eine GmbH & Co. KG, vertreten durch den Steuerberater K.. Dieser und ein weiterer Gesellschafter der Erwerberin waren damals zugleich Liquidatoren der Klägerin. Nach Aufhebung des Liquidationsbeschlusses genehmigte die Klägerin am 10. November 1997, vertreten durch ihren nunmehrigen Geschäftsführer K., zu notarieller Urkunde die Veräußerung ihrer eigenen Geschäftsanteile durch den Beklagten.
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