BGH - Urteil vom 22.09.2003
II ZR 74/01
Normen:
BGB § 816 Abs. 1 ; GmbHG § 33 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2427
BGHReport 2004, 29
DB 2003, 2484
DNotZ 2004, 217
DStR 2003, 2034
GmbHR 2003, 1426
JuS 2004, 347
MDR 2004, 103
NJW 2004, 365
NZG 2003, 1164
ZIP 2003, 2116
ZNotP 2004, 165
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
LG Kiel,

Veräußerung von eigenen Geschäftsanteilen der GmbH durch den nicht geschäftsführenden Alleingesellschafter

BGH, Urteil vom 22.09.2003 - Aktenzeichen II ZR 74/01

DRsp Nr. 2003/13821

Veräußerung von eigenen Geschäftsanteilen der GmbH durch den nicht geschäftsführenden Alleingesellschafter

»Der (nicht geschäftsführende) Alleingesellschafter einer GmbH, der eigene Geschäftsanteile der GmbH (i.S. von § 33 GmbHG) im eigenen Namen veräußert, handelt ihr gegenüber nicht als "Nichtberechtigter" i.S. von § 816 Abs. 1 BGB

Normenkette:

BGB § 816 Abs. 1 ; GmbHG § 33 ;

Tatbestand:

Der Beklagte war mit einem Geschäftsanteil von 35.000,00 DM Gesellschafter und bis zum 7. März 1996 Geschäftsführer der klagenden GmbH. Sein Mitgesellschafter hatte mit notariellem Vertrag vom 22. September 1995 seinen Geschäftsanteil von 15.000,00 DM an die Klägerin abgetreten. Durch notariellen Vertrag vom 24. Mai 1996 veräußerte der Beklagte mit der Erklärung, daß er sämtliche Geschäftsanteile an der Klägerin in Höhe von 50.000,00 DM innehabe, diese Anteile zum Kaufpreis von 264.000,00 DM an eine GmbH & Co. KG, vertreten durch den Steuerberater K.. Dieser und ein weiterer Gesellschafter der Erwerberin waren damals zugleich Liquidatoren der Klägerin. Nach Aufhebung des Liquidationsbeschlusses genehmigte die Klägerin am 10. November 1997, vertreten durch ihren nunmehrigen Geschäftsführer K., zu notarieller Urkunde die Veräußerung ihrer eigenen Geschäftsanteile durch den Beklagten.