BFH - Urteil vom 22.09.2011
IV R 3/10
Normen:
EStG 2002 § 35 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 29.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 1567/09 798

Vereinbarkeit der Durchleitung anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge durch eine Kapitalgesellschaft mit der Abschirmung ihrer Vermögenssphäre gegenüber ihren Anteilseignern

BFH, Urteil vom 22.09.2011 - Aktenzeichen IV R 3/10

DRsp Nr. 2011/19880

Vereinbarkeit der "Durchleitung" anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge durch eine Kapitalgesellschaft mit der Abschirmung ihrer Vermögenssphäre gegenüber ihren Anteilseignern

1. Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 sind nach Abs. 3 Satz 4 der Vorschrift nur anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge einzubeziehen, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen.2. § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG 2002 ist auch bei Vorliegen einer Organschaft nicht entsprechend auf anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge anzuwenden, die aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) stammen.3. Der "Durchleitung" anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge durch eine Kapitalgesellschaft steht die Abschirmung der Vermögenssphäre der Kapitalgesellschaft gegenüber ihren Anteilseignern entgegen.

Normenkette:

EStG 2002 § 35 Abs. 3 S. 1;

Gründe

A.