BVerfG - Beschluss vom 15.02.2016
1 BvL 8/12
Normen:
BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 81a S. 1; GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. a) und Buchst. d) und Buchst. e); GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1; FGO § 74;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 29.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 138/10

Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Entgelten für Schulden sowie von Mieten und Pachten; Wahrung des Gebots der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Gebots der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit; Rechtfertigung der Gewerbesteuer als Realsteuer; Anforderungen an die Zulässigkeit eines Vorlagebeschlusses

BVerfG, Beschluss vom 15.02.2016 - Aktenzeichen 1 BvL 8/12

DRsp Nr. 2016/5878

Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Entgelten für Schulden sowie von Mieten und Pachten; Wahrung des Gebots der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Gebots der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit; Rechtfertigung der Gewerbesteuer als Realsteuer; Anforderungen an die Zulässigkeit eines Vorlagebeschlusses

Bei der Bemessung der Gewerbesteuer darf weiterhin eine teilweise Hinzurechnung verausgabter Zinsen und Mieten zum Gewinn erfolgen. Das Normenkontrollverfahren, welches dies nicht mit dem aus dem Gleichheitssatz folgenden Verbot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vereinbar hält, ist wegen nicht ausreichender Begründung unzulässig. Denn das FG meint zwar, dass der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Gewerbesteuer endet, wenn das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht mehr gewahrt ist - es geht jedoch nicht auf die Entscheidungen des BVerfG ein, nach denen der Gesetzgeber einen weit reichenden Entscheidungsspielraum hat.

Tenor

Die Vorlage ist unzulässig.

Normenkette:

BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 81a S. 1; GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. a) und Buchst. d) und Buchst. e); GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1; FGO § 74;

Gründe

A.