BFH - Urteil vom 09.05.2012
X R 30/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 Buchst. a); EStG § 52 Abs. 11 Satz 2; StÄndG 2001 ;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 26.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 99/03 1817

Verfassungsmässigkeit des § 4 Abs. 4 Buchst. a) EStG und § 52 Abs. 11 S. 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 im Zusammenhang mit einem Streit über die Berechnung von nicht abziehbaren Schuldzinsen

BFH, Urteil vom 09.05.2012 - Aktenzeichen X R 30/06

DRsp Nr. 2012/14910

Verfassungsmässigkeit des § 4 Abs. 4 Buchst. a) EStG und § 52 Abs. 11 S. 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 im Zusammenhang mit einem Streit über die Berechnung von nicht abziehbaren Schuldzinsen

1. Bei der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG für den Veranlagungszeitraum 2001 sind Unterentnahmen aus den Jahren vor 1999 außer Acht zu lassen. Die Anwendungsregelung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 gebietet, in dem ersten nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahr von einem Kapitalkonto mit dem Anfangsbestand "0 DM" auszugehen.2. § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 Buchst. a); EStG § 52 Abs. 11 Satz 2; StÄndG 2001 ;

Gründe

I.

Streitig ist, ob im Streitjahr 2001 bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2001 (StÄndG 2001) vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3794, BStBl I 2002, 4) auch Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 1. Januar 1999 endeten, zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erzielte gewerbliche Einkünfte aus dem An- und Verkauf von Immobilien. Nach der für das Streitjahr 2001 vorgelegten Bilanz überstiegen die Entnahmen den Gewinn und die Einlagen wie folgt:

Entnahmen 949.178,17 DM
- Gewinn 391.728,01 DM