BFH - Urteil vom 22.03.2022
IV R 19/19
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 143 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 1045
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 31.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1131/19

Verfassungsrechtliche Einwände gegen den Ansatz eines typisierten ZinssatzesBegriff der ÜberentnahmeVoraussetzungen für eine notwendige Beiladung

BFH, Urteil vom 22.03.2022 - Aktenzeichen IV R 19/19

DRsp Nr. 2022/11626

Verfassungsrechtliche Einwände gegen den Ansatz eines typisierten Zinssatzes Begriff der Überentnahme Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung

NV: Vor Einschränkung des Abzugs von Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG ist in einem ersten Schritt zu klären, ob und inwieweit die Schuldzinsen überhaupt betrieblich veranlasst sind.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 31.05.2019 – 15 K 1131/19 G,F aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 143 Abs. 2;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine OHG. Beteiligt an der Klägerin sind T sowie S.