FG München - Urteil vom 05.09.2013
15 K 1015/12
Normen:
EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a;
Fundstellen:
DStR 2015, 8
DStRE 2015, 1229

Vergleichszahlung wegen vorzeitiger Beendigung eines Pachtvertrags als ermäßigt zu besteuernde Entschädigung

FG München, Urteil vom 05.09.2013 - Aktenzeichen 15 K 1015/12

DRsp Nr. 2014/14900

Vergleichszahlung wegen vorzeitiger Beendigung eines Pachtvertrags als ermäßigt zu besteuernde Entschädigung

1. Eine Entschädigung i. S. v. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ist grundsätzlich noch nicht anzunehmen, wenn Schadensersatz oder Ausgleich für die Nichterfüllung eines (üblichen) Vertrags einschließlich des entgangenen Gewinns geleistet wird. 2. Eine Entschädigung liegt hingegen dann vor, wenn die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht. 3. Eine zusammengeballt zufließende, im Rahmen eines zivilgerichtlichen Vergleichs vereinbarte Entschädigung wegen der vorzeitigen Beendigung eines Pachtvertrags ist ermäßigt zu besteuern, wenn der Steuerpflichtige nach Beendigung des Pachtvertrags durch den Wegfall der Pachtentgelte unter erheblichem wirtschaftlichem Druck stand, durch den er sich gezwungen sah, den Vergleich abzuschließen.

1. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 vom 14. Dezember 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 2012 wird dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer auf 0 EUR herabgesetzt wird.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.