5.4 Vergütungen oder Vorweggewinn

Autor: Bolk

5.4.1 Abgrenzungen

5.21

Nach dem Grundsatz der additiven Gewinnermittlung besteht der Gewinnanteil eines Mitunternehmers, und damit regelmäßig der eines Kommanditisten einer GmbH & Co. KG, aus dem Anteil am Gewinn der Gesellschaft (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 erster Halbsatz EStG) und den Vergütungen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz EStG). Angesichts unklarer Vereinbarungen stellt sich der Beratungspraxis oftmals die Frage, ob Zahlungen, die die KG an ihre Gesellschafter leistet, als Auszahlung von Gewinnanteilen oder als Vergütung zu beurteilen sind, denn die Beantwortung betrifft die korrespondierende Aktivierung in der Sonderbilanz, die Verlustausgleichsbeschränkung nach § 15a EStG und insbesondere auch die umsatzsteuerliche Belastung der geschäftsführenden Tätigkeit. Darüber hinaus sind Fragen der Haftung entsprechend § 172 Abs. 4 HGB von der zutreffenden Beurteilung abhängig.

5.4.2 Gewinnanteil und Vorweggewinn

5.22

Im Unterschied zu den Vergütungen ergibt sich der Anteil am Gewinn der Gesellschaft aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Gewinnverteilungsabrede1) und einer ggf. daneben aufzustellenden Ergänzungsbilanz. Zum Anteil am Gewinn gehört auch der Vorweggewinn (Vorabgewinn, Gewinnvoraus), der einzelnen Gesellschaftern nach gesellschaftsrechtlicher Vereinbarung vor Restgewinnverteilung aus dem Gesellschaftsgewinn zuzuweisen ist (§ Abs. Nr. 2 erster Halbsatz ) und als Aufwand gebucht werden darf. In Betracht kommen dafür