11.4 Verhinderung von Sonderbetriebsvermögen durch Ausgliederung

Autor: Bolk

11.16

Werden im Rahmen einer Übertragung eines Bruchteils eines Mitunternehmeranteils funktional wesentliche Betriebsgrundlagen im Sonderbetriebsvermögen nicht ebenfalls quotal übertragen, sondern zurückbehalten, besteht das Risiko einer rückwirkenden Aufdeckung und Versteuerung stiller Reserven in diesen Wirtschaftsgütern. Dieser Fall tritt ein, wenn der Erwerber den unentgeltlich übernommenen Mitunternehmeranteil innerhalb der nach §  6 Abs.  3 Satz 2 EStG laufenden Sperrfrist veräußert oder aufgibt. Um die Möglichkeit einer rückwirkenden Versteuerung auszuschließen, sollte die Zugehörigkeit der zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter zum Sonderbetriebsvermögen deshalb zeitnah erfolgsneutral beseitigt werden. Diese Maßnahme vermeidet zugleich die Aufdeckung stiller Reserven aufgrund einer Entnahme der zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter im Fall der Übertragung des (verbliebenen) Mitunternehmeranteils durch den Übergeber.

11.17