BFH - Urteil vom 22.01.2009
IV R 90/05
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; GewStG § 5 Abs. 1 S. 3; GewStG § 5 Abs. 2; GewStG § 10a; GewStG § 14 S. 3; GewStG § 18; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 S. 2; GG Art. 12; GG Art. 14;
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 24.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6080/02

Verlust des Verlustvortrags mit dem Ausscheiden eines stillen Gesellschafters aus einer atypisch stillen Gesellschaft; Unternehmensidentität und Unternehmeridentität als Voraussetzung für den Verlustabzug; Voraussetzung der Einordnung der stillen Gesellschaft als andere Gesellschaft und der stillen Gesellschafter als Mitunternehmer

BFH, Urteil vom 22.01.2009 - Aktenzeichen IV R 90/05

DRsp Nr. 2009/6773

Verlust des Verlustvortrags mit dem Ausscheiden eines stillen Gesellschafters aus einer atypisch stillen Gesellschaft; Unternehmensidentität und Unternehmeridentität als Voraussetzung für den Verlustabzug; Voraussetzung der Einordnung der stillen Gesellschaft als "andere Gesellschaft" und der stillen Gesellschafter als Mitunternehmer

1. Mit dem Ausscheiden des stillen Gesellschafters aus einer atypisch stillen Gesellschaft geht der Verlustvortrag verloren, soweit der Fehlbetrag auf den ausscheidenden Gesellschafter entfällt. Dies gilt auch dann, wenn der ausscheidende stille Gesellschafter über eine andere Personengesellschaft (Obergesellschaft) mittelbar weiterhin an der atypisch stillen Gesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt ist (Anschluss an Senatsurteil vom 6. September 2000 IV R 69/99, BFHE 193, 151, BStBl II 2001, 731). 2. Scheidet der stille Gesellschafter während des Erhebungszeitraums aus der atypisch stillen Gesellschaft aus, können bis zu diesem Zeitpunkt angefallene positive Gewerbeerträge der Gesellschaft noch um Verluste früherer Jahre gekürzt werden, soweit sie nicht zuvor mit etwaigen Verlusten, die nach dem Ausscheiden des Gesellschafters im Erhebungszeitraum entstanden sind, zu verrechnen sind.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; GewStG § 5 Abs. 1 S. 3; GewStG § 5 Abs. 2; GewStG § 10a; GewStG § 14 S. 3; GewStG § 18; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 S. 2; GG Art. 12; GG Art. 14;

Gründe:

I.