I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Einlagen, die der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) in den Jahren 1994 und 1995 geleistet hatte, den auf den 31. Dezember 1996 gemäß § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) festzustellenden (nur) verrechenbaren Verlust mindern.
Der Kläger war zu 55 % als Kommanditist an der K-KG beteiligt, über deren Vermögen im April 1997 das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Die K-KG ist nach den Feststellungen der Vorinstanz aufgrund Masseunzulänglichkeit faktisch beendet.
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