BFH - Urteil vom 26.06.2007
IV R 28/06
Normen:
EStG § 15a ;
Fundstellen:
BB 2007, 2052
BFH/NV 2007, 1982
BFHE 218, 285
BStBl II 2007, 934
DB 2007, 2008
DStR 2007, 1620
Vorinstanzen:
FG Nürnberg - I 235/2004 - 15.11.2005 (EFG 2006, 1833),

Verlustausgleich aufgrund vorgezogener Einlagen; Korrekturposten; gesetzliche Regelungslücke; Verwaltungsökonomie; keine Beiladung einer faktisch beendeten Personengesellschaft

BFH, Urteil vom 26.06.2007 - Aktenzeichen IV R 28/06

DRsp Nr. 2007/15980

Verlustausgleich aufgrund vorgezogener Einlagen; Korrekturposten; gesetzliche Regelungslücke; Verwaltungsökonomie; keine Beiladung einer faktisch beendeten Personengesellschaft

»Einlagen, die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet und im Wirtschaftsjahr der Einlage nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht werden, führen regelmäßig zum Ansatz eines Korrekturpostens mit der weiteren Folge, dass --abweichend vom Wortlaut des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG -- Verluste späterer Wirtschaftsjahre bis zum Verbrauch dieses Postens auch dann als ausgleichsfähig zu qualifizieren sind, wenn hierdurch (erneut) ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht (Bestätigung der Rechtsprechung).«

Normenkette:

EStG § 15a ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Einlagen, die der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) in den Jahren 1994 und 1995 geleistet hatte, den auf den 31. Dezember 1996 gemäß § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) festzustellenden (nur) verrechenbaren Verlust mindern.

Der Kläger war zu 55 % als Kommanditist an der K-KG beteiligt, über deren Vermögen im April 1997 das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Die K-KG ist nach den Feststellungen der Vorinstanz aufgrund Masseunzulänglichkeit faktisch beendet.