BFH - Urteil vom 10.07.2001
VIII R 45/98
Normen:
EStG § 15a Abs. 1, 4, 5 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1937
BFHE 196, 103
BStBl II 2002, 339
DB 2001, 2072
DStR 2001, 1598
DStZ 2000, 753
NZG 2002, 441
ZIP 2001, 1765
Vorinstanzen:
FG München,

Verlustausgleich bei BGB-Innengesellschaft

BFH, Urteil vom 10.07.2001 - Aktenzeichen VIII R 45/98

DRsp Nr. 2001/12483

Verlustausgleich bei BGB -Innengesellschaft

»Verluste des nicht nach außen auftretenden Gesellschafters einer BGB -Innengesellschaft, die zu einem negativen Kapitalkonto geführt haben, sind nicht ausgleichsfähig, sondern nur nach § 15a EStG verrechenbar. Das gilt auch dann, wenn sich der Gesellschafter gegenüber dem tätigen Gesellschafter zum Verlustausgleich verpflichtet hat.«

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 1, 4, 5 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), die beigeladene L und PS schlossen 1991 einen "Vertrag über die Errichtung einer Innengesellschaft". Nach diesem Vertrag war L verpflichtet, den Betrieb einer Fotomodellagentur aufzunehmen. Dazu stellte ihr PS als Startkapital ein unverzinsliches Darlehen in Höhe von 300 000 DM zur Verfügung. Zur Rückzahlung des Darlehens war sie nur verpflichtet, "soweit dies aus dem Gewinn der Agentur möglich ist". L meldete die Agentur zum 21. Juli 1991 unter ihrem Namen als selbständiges Gewerbe an.