I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), die beigeladene L und PS schlossen 1991 einen "Vertrag über die Errichtung einer Innengesellschaft". Nach diesem Vertrag war L verpflichtet, den Betrieb einer Fotomodellagentur aufzunehmen. Dazu stellte ihr PS als Startkapital ein unverzinsliches Darlehen in Höhe von 300 000 DM zur Verfügung. Zur Rückzahlung des Darlehens war sie nur verpflichtet, "soweit dies aus dem Gewinn der Agentur möglich ist". L meldete die Agentur zum 21. Juli 1991 unter ihrem Namen als selbständiges Gewerbe an.
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