BFH - Urteil vom 28.03.2000
VIII R 28/98
Normen:
EStG § 15a; HGB § 172a;
Fundstellen:
BB 2000, 965
BFH/NV 2000, 808
BFHE 191, 347
BStBl II 2000, 347
DB 2000, 902
DStR 2000, 771
DStZ 2000, 567
GmbHR 2000, 570
NJW 2000, 3663
NZG 2000, 756
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Verlustausgleich nach §15 a EStG bei eigenkapitalersetzenden Darlehen

BFH, Urteil vom 28.03.2000 - Aktenzeichen VIII R 28/98

DRsp Nr. 2000/3685

Verlustausgleich nach §15 a EStG bei eigenkapitalersetzenden Darlehen

»Eigenkapitalersetzende Darlehen sind nicht Teil des Kapitalkontos i.S. von § 15a EStG. Sie erfüllen auch nicht die Voraussetzungen des erweiterten Verlustausgleichs nach § 15a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG

Normenkette:

EStG § 15a; HGB § 172a;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, bestehend aus der W.-GmbH (ohne Einlage) und den zwei beigeladenen Kommanditisten. Sie wurde 1989 gegründet. Nach dem Gesellschaftsvertrag sind die vertraglich bedungenen Einlagen der Kommanditisten und die Gewinne zur Auffüllung dieser Einlagen auf einem Kapitalkonto I, die übrigen Gewinne, Einlagen, Entnahmen und Verluste auf einem Kapitalkonto II zu erfassen; Beträge, die die Gesellschafter der Gesellschaft über ihre Einlagen hinaus zur Verfügung stellen, sollen als verzinsliche Gesellschafterdarlehen behandelt werden.