BFH - Urteil vom 11.03.2003
VIII R 33/01
Normen:
EStG § 15a Abs. 1, 2, 4, 5 Nr. 1 ; HGB § 230 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1652
BFH/NV 2003, 1254
BFHE 202, 152
BStBl II 2003, 705
DB 2003, 1657
DStR 2003, 1288
GmbHR 2003, 1023
NZG 2003, 936
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 01.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen IV 282/97

Verlustausgleichsbeschränkung bei atypisch stiller Gesellschaft

BFH, Urteil vom 11.03.2003 - Aktenzeichen VIII R 33/01

DRsp Nr. 2003/9837

Verlustausgleichsbeschränkung bei atypisch stiller Gesellschaft

»Die im Interesse des gemeinsamen Unternehmens eingegangenen Verpflichtungen eines atypisch stillen Gesellschafters gegenüber Gläubigern des Geschäftsinhabers begründen keinen erweiterten Verlustausgleich i.S. von § 15a EStG. Die Inanspruchnahme aus solchen Verpflichtungen ist einkommensteuerrechtlich als Einlage zu behandeln, die die für frühere Jahre festgestellten verrechenbaren Verluste nicht ausgleichsfähig macht.«

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 1, 2, 4, 5 Nr. 1 ; HGB § 230 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG, die 1987 eine GmbH gegründet hatte, an der sie sich anschließend als atypisch stille Gesellschafterin mit einer Einlage von 475 000 DM beteiligte. Die ursprünglich im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Beschränkung der Haftung der Klägerin auf die Einlage wurde noch 1987 ersatzlos gestrichen, um eine eventuelle unbeschränkte schuldrechtliche Haftung der Klägerin gegenüber Gesellschaftsgläubigern nicht gesellschaftsrechtlich zu behindern. Die GmbH war am Verlust des Unternehmens nicht beteiligt; dieser traf alleine die Klägerin. Die stille Gesellschaft wurde zum 1. Januar 1994 aufgelöst, die GmbH 1997 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.