FG München - Urteil vom 10.07.2014
15 K 3426/11
Normen:
EStG § 15; EStG § 16;

Verluste aus durch die Gesellschafterstellung veranlasste Bürgschaften als Sonderbetriebsausgaben Teilwertabschreibung erst bei Beendigung der Mitunternehmerschaft

FG München, Urteil vom 10.07.2014 - Aktenzeichen 15 K 3426/11

DRsp Nr. 2014/13758

Verluste aus durch die Gesellschafterstellung veranlasste Bürgschaften als Sonderbetriebsausgaben Teilwertabschreibung erst bei Beendigung der Mitunternehmerschaft

1. Der erforderliche Veranlassungszusammenhang einer Bürgschaft mit der Gesellschafterstellung kann bejaht werden, wenn die Sicherheitsbestellung ausschließlich und eindeutig durch die Beteiligung an der Personengesellschaft veranlasst ist und der Steuerpflichtige dies erforderlichenfalls nachweist. 2. Eine Teilwertabschreibung auf Forderungen aus der Bürgschaftsverpflichtung ist erst möglich, wenn die Mitunternehmerstellung beendet wird.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 15; EStG § 16;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen der Klägerin als Sonderbetriebsausgaben bei der … GmbH & Co. KG (im Folgenden KG) anzuerkennen sind.

Die KG wurde mit Vertrag vom 3.5.1999 von der Firma … Verwaltungs GmbH (im Folgenden GmbH, vertreten durch Herrn P) als Komplementärin und Herrn P als Kommanditist gegründet. Gegenstand des Unternehmens war die Erstellung und der Handel von Wohnungen, Eigenheimen, Baubetreuungen und Durchführung von ähnlichen Geschäften auf dem Immobiliensektor (vgl. § des Gesellschaftsvertrags).

Mit Kaufvertrag vom 13.4.1999 erwarb die KG Immobilien … zu einem Kaufpreis von … DM.