FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.05.2017
1 K 3691/15
Normen:
GewStG § 10a S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2018, 922
EFG 2017, 1183

Verpflichtung zur einheitlichen Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft für den gesamten Erhebungszeitraum bei einem unterjährigen Gesellschafterwechsel

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2017 - Aktenzeichen 1 K 3691/15

DRsp Nr. 2017/7953

Verpflichtung zur einheitlichen Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft für den gesamten Erhebungszeitraum bei einem unterjährigen Gesellschafterwechsel

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 10a S. 1;

Tatbestand

Streitig ist für den Erhebungszeitraum 2012 (Streitjahr), ob bei einem unterjährigen Gesellschafterwechsel der Gewerbeertrag einer Mitunternehmerschaft für den gesamten Erhebungszeitraum einheitlich zu ermitteln ist mit der Folge,

- dass nach dem Gesellschafterwechsel entstandene Verluste mit vor dem Gesellschafterwechsel entstandenen Gewinnen zu verrechnen sind und

- dass sich damit der Betrag mindert, um den der maßgebende Gewerbeertrag gemäß § 10a Satz 1, 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zu kürzen ist, wenn ein vortragsfähiger Verlust auf den Schluss des Vorjahres festgestellt worden ist.