FG Bremen - Urteil vom 26.06.2014
2 K 12/14 (2)
Normen:
UStG § 18 Abs. 1 S. 1; UStG § 18 Abs. 1 S. 2; UStG § 27 Abs. 9; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1 S. 2; AO § 150 Abs. 8 S. 1; AO § 150 Abs. 8 S. 2; AO § 150 Abs. 2; StDÜV § 1 Abs. 2 S. 1; StDÜV § 1 Abs. 2 S. 2; StDÜV § 6 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2015, 10
DStRE 2015, 612

Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt verfassungskonform kein Anspruch eines IT-Dienstleisters auf Nichtanwendung des ELSTER-Verfahrens infolge Sicherheitsbedenken und Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber Kunden

FG Bremen, Urteil vom 26.06.2014 - Aktenzeichen 2 K 12/14 (2)

DRsp Nr. 2014/12745

Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt verfassungskonform kein Anspruch eines IT-Dienstleisters auf Nichtanwendung des ELSTER-Verfahrens infolge Sicherheitsbedenken und Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber Kunden

1. Die grundsätzliche Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen in elektronischer Form nach § 18 Abs. 1 UStG liegt innerhalb des verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers und verstößt auch nicht gegen Unionsrecht (Anschluss an BFH-Urteil v. 14.3.2012, XI R 33/09). Die Regelung verstößt zudem nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; dies gilt auch, soweit der Gesetzgeber die Zumutbarkeitskriterien mit Wirkung ab 1.1.2009 durch § 150 Abs. 8 AO konkretisiert hat. 2. Die Übermittlung der Daten im ELSTER-Verfahren an die Finanzbehörde ist nicht manipulationsanfälliger und damit nicht unsicherer als die Datebübermittlung im papiergebundenen System (Anschluss an Niedersächsisches FG, Urteil v. 20.10.2009, 5 K 149/05).