BFH - Urteil vom 14.07.2010
X R 61/08
Normen:
EStG § 16 Abs. 1; EStG § 16 Abs. 4; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 21/06

Verrechnung eines Freibetrags gemäß § 16 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) mit dem vom Steuerpflichtigen erzielten Veräußerungsgewinn ohne Tarifbegünstigung nach § 16 Abs. 1 EStG

BFH, Urteil vom 14.07.2010 - Aktenzeichen X R 61/08

DRsp Nr. 2010/15210

Verrechnung eines Freibetrags gemäß § 16 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) mit dem vom Steuerpflichtigen erzielten Veräußerungsgewinn ohne Tarifbegünstigung nach § 16 Abs. 1 EStG

Erzielt der Steuerpflichtige einen Veräußerungsgewinn i.S. des § 16 Abs. 1 EStG, der sowohl dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende als auch in voller Höhe zu besteuernde Gewinne enthält, wird der Freibetrag gemäß § 16 Abs. 4 EStG für Zwecke der Ermittlung der nach § 34 Abs. 1 und 3 EStG tarifermäßigt zu besteuernden Gewinne vorrangig mit dem Veräußerungsgewinn verrechnet, auf den das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden ist.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1; EStG § 16 Abs. 4; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 3;

Gründe

I.