I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft, erzielte bis zum Feststellungszeitraum 2006 ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) stellte zum 31. Dezember 2006 erklärungsgemäß verrechenbare Verluste der Kommanditisten in Höhe von 277.427,76 € gemäß § 15a Abs. 4 EStG gesondert fest.
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