BFH - Urteil vom 02.09.2014
IX R 52/13
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 Satz 1; EStG § 5 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1; EStG § 15a; EStG § 21 Abs. 1 Satz 2; EStG § 23;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 15.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6171/10

Verrechnung von positiven Einkünften eines Kommanditisten einer vermögensverwaltenden KG aus privaten Veräußerungsgeschäften mit in früheren Jahren nicht ausgeglichenen oder abgezogenen Verlustanteilen

BFH, Urteil vom 02.09.2014 - Aktenzeichen IX R 52/13

DRsp Nr. 2015/1293

Verrechnung von positiven Einkünften eines Kommanditisten einer vermögensverwaltenden KG aus privaten Veräußerungsgeschäften mit in früheren Jahren nicht ausgeglichenen oder abgezogenen Verlustanteilen

Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 15a Abs. 2 EStG ist bei einer Kommanditgesellschaft, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, der einem Kommanditisten zuzurechnende, nicht ausgeglichene oder abgezogene Verlustanteil mit Überschüssen, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind, zu verrechnen. Zu solchen Überschüssen zählen auch positive Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 Satz 1; EStG § 5 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1; EStG § 15a; EStG § 21 Abs. 1 Satz 2; EStG § 23;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft, erzielte bis zum Feststellungszeitraum 2006 ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) stellte zum 31. Dezember 2006 erklärungsgemäß verrechenbare Verluste der Kommanditisten in Höhe von 277.427,76 € gemäß § 15a Abs. 4 EStG gesondert fest.