FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.11.2012
3 K 2305/10
Normen:
EStG § 35; GewStG § 7 Satz 2;
Fundstellen:
DStRE 2013, 1489

Verteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags für Zwecke der Steuerermäßigung nach § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG bei unterjährigem Gesellschafterwechsel

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.11.2012 - Aktenzeichen 3 K 2305/10

DRsp Nr. 2013/1652

Verteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags für Zwecke der Steuerermäßigung nach § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG bei unterjährigem Gesellschafterwechsel

Der von einem ausgeschiedenen Gesellschafter erzielte Veräußerungsgewinn für seinen Mitunternehmeranteil beeinflusst nicht den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG; eine direkte Zuordnung des auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Anteils am Gewerbesteuer-Messbetrag allein auf den veräußernden Gesellschafter kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

EStG § 35; GewStG § 7 Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist, wie und in welcher Höhe bei Ausscheiden von Gesellschaftern einer Personengesellschaft, die durch den Verkauf ihrer Gesellschaftsanteile einen Veräußerungsgewinn realisieren, der auf diese entfallende Anteil am Gewerbesteuermessbetrag gemäß § 35 Einkommensteuergesetz (EStG) zu ermitteln ist.

Die Klägerin ist eine in der Rechtsform der GmbH & Co KG betriebene Gesellschaft. Sie entstand gemäß Notarvertrag vom 13.12.2000 durch Formwechsel aus der E GmbH. Der Formwechsel sollte im Innen- und Außenverhältnis mit der Eintragung im Handelsregister als erfolgt gelten, welche zum 27.12.2000 vorgenommen wurde.