BFH - Urteil vom 23.07.2013
VIII R 17/10
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, Abs. 3; EStR 2001 R 17 Abs. 1 Satz 4; EStG § 5 Abs. 1; AO § 163;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 23.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 925/05

Verteilung eines Übergangsverlusts aus Billigkeitsgründen

BFH, Urteil vom 23.07.2013 - Aktenzeichen VIII R 17/10

DRsp Nr. 2013/20779

Verteilung eines Übergangsverlusts aus Billigkeitsgründen

Es ist aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht geboten, einen Übergangsverlust, der bei dem Wechsel von der Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG entsteht, auf das Jahr des Übergangs und die beiden Folgejahre zu verteilen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, Abs. 3; EStR 2001 R 17 Abs. 1 Satz 4; EStG § 5 Abs. 1; AO § 163;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte u.a. Einkünfte als Handelsvertreter für Versicherungen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) forderte den Kläger gemäß § 141 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) auf, für diesen Betrieb ab dem 1. Januar 2001 von der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Gewinnermittlung nach dem Bestandsvergleich gemäß § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG überzugehen.