BFH - Urteil vom 09.02.2011
IV R 37/08
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1; FGO § 60 Abs. 3; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. c; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 35 Abs. 2; HGB § 89b; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14;
Vorinstanzen:
FG Münster , vom 29.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2736/05

Vollbeendung einer zweigliedrigen GbR durch das Ausscheiden eines Gesellschafters ohne Liquidation; Prozessführungsbefugnis einer vollbeendeten GbR als Prozessstandschafterin für die Gesellschafter; Dispositionsbefugnis der Beteiligten bzgl. der notwendigen Beiladung; Entstehungszeitpunkt des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters nach § 89b HGB

BFH, Urteil vom 09.02.2011 - Aktenzeichen IV R 37/08

DRsp Nr. 2011/9093

Vollbeendung einer zweigliedrigen GbR durch das Ausscheiden eines Gesellschafters ohne Liquidation; Prozessführungsbefugnis einer vollbeendeten GbR als Prozessstandschafterin für die Gesellschafter; Dispositionsbefugnis der Beteiligten bzgl. der notwendigen Beiladung; Entstehungszeitpunkt des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters nach § 89b HGB

1. NV: Für den Veranlagungszeitraum 2002 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass eine Tarifbegünstigung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB als Veräußerungsgewinn i.S. von § 34 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 EStG auch dann ausscheidet, wenn dieser Anspruch in zeitlichem Zusammenhang mit dem Eintritt des Berechtigten in den Ruhestand entsteht. 2. NV: Der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel als Aufteilungsmaßstab der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 35 Abs. 3 EStG 2002 (jetzt § 35 Abs. 2 EStG) ist verfassungsgemäß.

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1; FGO § 60 Abs. 3; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. c; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 35 Abs. 2; HGB § 89b; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14;

Gründe

I.