BFH - Urteil vom 28.10.2008
VIII R 69/06
Normen:
EStG § 15 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 3; EStG § 18 Abs. 1; EStG § 18 Abs. 4; GewStG § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, V - 279/04 vom 22.02.2006,

Voraussetzung für die Erfüllung der freiberuflichen Tätigkeit i.S.d. Einkommensteuergesetz (EStG) durch eine an einer anderen Personengesellschaft beteiligten Personengesellschaft; Vorliegen einer sogenannten interprofessionellen Freiberufler-Personengesellschaft zwischen einem Diplom-Kaufmann und Ingenieuren; Steuerrechtliche Folgen der Beteiligung eines Berufsfremden an einer im übrigen aus Freiberuflern bestehenden Personengesellschaft; Gleichstellung des mittelbar beteiligten und des unmittelbar beteiligten Gesellschafter bei einer ununterbrochenen Mitunternehmerkette

BFH, Urteil vom 28.10.2008 - Aktenzeichen VIII R 69/06

DRsp Nr. 2009/4192

Voraussetzung für die Erfüllung der freiberuflichen Tätigkeit i.S.d. Einkommensteuergesetz (EStG) durch eine an einer anderen Personengesellschaft beteiligten Personengesellschaft; Vorliegen einer sogenannten interprofessionellen Freiberufler-Personengesellschaft zwischen einem Diplom-Kaufmann und Ingenieuren; Steuerrechtliche Folgen der Beteiligung eines Berufsfremden an einer im übrigen aus Freiberuflern bestehenden Personengesellschaft; Gleichstellung des mittelbar beteiligten und des unmittelbar beteiligten Gesellschafter bei einer ununterbrochenen Mitunternehmerkette

1. Ist an einer Personengesellschaft (Untergesellschaft) eine andere Personengesellschaft (Obergesellschaft) beteiligt, dann entfaltet die Untergesellschaft nur dann eine freiberufliche Tätigkeit, wenn neben den unmittelbar beteiligten Gesellschaftern auch sämtliche mittelbar beteiligten Gesellschafter der Obergesellschaft die Merkmale eines freien Berufs erfüllen.