BFH - Urteil vom 15.05.2008
IV R 46/05
Normen:
EStG § 15a Abs. 1 S. 1 ; HGB § 121 Abs. 1 § 168 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1591
BFHE 220, 162
BStBl II 2008, 812
DB 2008, 1834
GmbHR 2008, 998
Vorinstanzen:
FG Köln - 10 K 2325/04 - 23.6.2005 (EFG 2005, 1691),

Voraussetzung für die Qualifizierung eines Darlehenskontos des Kommanditisten als Kapitalkonto bei gewinnunabhängiger Verzinsung

BFH, Urteil vom 15.05.2008 - Aktenzeichen IV R 46/05

DRsp Nr. 2008/15821

Voraussetzung für die Qualifizierung eines "Darlehenskontos" des Kommanditisten als Kapitalkonto bei gewinnunabhängiger Verzinsung

»Bei einem als "Darlehenskonto" bezeichneten Konto eines Kommanditisten, das im Rahmen des sog. Vier-Konten-Modells dazu bestimmt ist, die nicht auf dem Rücklagenkonto verbuchten Gewinnanteile aufzunehmen, kann es sich auch dann um ein Kapitalkonto i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG handeln, wenn es gewinnunabhängig zu verzinsen ist. Voraussetzung ist allerdings, dass entweder auf diesem Konto die Verluste der Gesellschaft verbucht werden oder dass das Konto im Fall der Liquidation der Gesellschaft oder des Ausscheidens des Gesellschafters mit einem etwa bestehenden negativen Kapitalkonto zu verrechnen ist.«

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 1 S. 1 ; HGB § 121 Abs. 1 § 168 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Kommanditgesellschaft (KG), an der die Beigeladenen als Kommanditisten mit Einlagen von jeweils 250 000 DM zu je 50 % beteiligt sind. Komplementärin ist die zur Geschäftsführung berufene B-GmbH.

Die Klägerin war ihrerseits in den Streitjahren (2000 und 2001) --wie in den vorangegangenen Jahren-- als Kommanditistin an der O-GmbH & Co. KG (O-KG) und an der H-GmbH & Co. KG (H-KG) beteiligt. Aus diesen Beteiligungen resultierten im Wesentlichen ihre Einkünfte.