BFH - Urteil vom 17.05.2018
VI R 73/15
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 Satz 5, § 6 Abs. 3, § 13, § 14 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 16 Abs. 3; EStDV a.F. § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 1043
BFH/NV 2018, 1249
BFH/NV 2022, 759
DStRE 2022, 650
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 25.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1627/11

Voraussetzungen der Aufgabe eines landwirtschaftlichen Eigentumsbetriebes

BFH, Urteil vom 17.05.2018 - Aktenzeichen VI R 73/15

DRsp Nr. 2018/14507

Voraussetzungen der Aufgabe eines landwirtschaftlichen Eigentumsbetriebes

Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs - Verpächterwahlrecht bei Realteilung einer Mitunternehmerschaft 1. Ein landwirtschaftlicher (Eigentums-)Betrieb wird mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen aufgegeben (Bestätigung des Senatsurteils vom 16. November 2017 VI R 63/15, BFHE 260, 138). 2. Das Verpächterwahlrecht setzt auch bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft voraus, dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Wirtschaftsgüter mitverpachtet werden. Daran fehlt es, wenn eine Mitunternehmerschaft nach Aufgabe ihres land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungs-betriebs ihre wesentlichen Betriebsgrundlagen (Grundstücke) den Mitunternehmern jeweils zu Alleineigentum überträgt. 3. Die Grundsätze der Realteilung sind in einem solchen Fall nur anwendbar, wenn die bisherigen Mitunternehmer die ihnen zugeteilten Grundstücke einem eigenen Betriebsvermögen widmen. 4. Die bloße Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen führt als solche grundsätzlich nicht zu land- und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen des Verpächters.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Juni 2014 1 K 1627/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.