BFH - Urteil vom 29.07.2015
IV R 16/13
Normen:
EStG § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 26/11

Voraussetzungen der Feststellung einer Betriebsaufspaltung

BFH, Urteil vom 29.07.2015 - Aktenzeichen IV R 16/13

DRsp Nr. 2015/20203

Voraussetzungen der Feststellung einer Betriebsaufspaltung

NV: Die für eine Betriebsaufspaltung unter anderem erforderliche sachliche Verflechtung durch Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen an eine Betriebsgesellschaft ist nicht alleine deshalb zu bejahen, weil diese (Aktien-)Gesellschaft an der Anschrift der überlassenen Büroräume ihren Sitz begründet hat. Die Bestimmung der Wesentlichkeit der überlassenen Räumlichkeiten für die Betriebsgesellschaft bedarf einer Gesamtabwägung aller Umstände des Streitfalles. Für die Bestimmung der funktionalen Bedeutung der überlassenen Räumlichkeiten kann das Bestehen des gesellschaftsrechtlichen Sitzes nur ein Indiz sein.

1. Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn einem Betriebsunternehmen wesentliche Grundlagen für seinen Betrieb von einem Besitzunternehmen überlassen werden und die hinter dem Betriebs- und Besitzunternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben; dieser ist anzunehmen, wenn die Person oder Personengruppe, die das Besitzunternehmen beherrscht, auch in der Betriebsgesellschaft ihren Willen durchsetzen kann (BFH - GrS 2/71 - 08.11.1971).