BFH - Urteil vom 17.06.2020
II R 33/17
Normen:
ErbStG vor 2009 § 13a Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 2773
BStBl II 2021, 217
DB 2020, 2728
DStR 2020, 2725
DStRE 2021, 56
DStZ 2021, 15
FR 2021, 809
GmbHR 2021, 154
ZEV 2021, 158
ZEV 2021, 47
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 25.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1380/14

Voraussetzungen der Schenkungssteuerbegünstigung bei der unentgeltlichen Übertragung eines MitunternehmeranteilsRückwirkender Wegfall der Steuerbegünstigung bei Veräußerung von Kommanditanteilen

BFH, Urteil vom 17.06.2020 - Aktenzeichen II R 33/17

DRsp Nr. 2020/17536

Voraussetzungen der Schenkungssteuerbegünstigung bei der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils Rückwirkender Wegfall der Steuerbegünstigung bei Veräußerung von Kommanditanteilen

1. Der Tatbestand des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG vor 2009 ist erfüllt, wenn ein Mitunternehmeranteil im ertragsteuerrechtlichen Sinn vom Schenker auf den Beschenkten übergegangen ist. 2. Ob vor der Übertragung wesentliches Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen dem Betrieb entnommen oder in ein anderes Betriebsvermögen überführt wurde, ist für die Gewährung der Steuerbegünstigung unbeachtlich, solange es sich bei dem übertragenen Anteil um einen Mitunternehmeranteil handelt. 3. Für den rückwirkenden Wegfall der Steuerbegünstigung nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG vor 2009 ist bei einer teilweisen Veräußerung regelmäßig davon auszugehen, dass der Erwerber zunächst die ihm bereits früher gehörenden Teil-Kommanditanteile veräußert.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25.10.2016 – 4 K 1380/14 Erb aufgehoben.