BFH - Urteil vom 20.03.2017
X R 11/16
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1, § 118 Abs. 2, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; AO § 146 Abs. 1 Satz 2, § 162 Abs. 2 Satz 1; EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 34 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 258, 272
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 20.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 553/14

Voraussetzungen der Tarifbegünstigung des VeräußerungsgewinnsErmittlung der Erlöse im Geldspeicher von Geldeinwurfautomaten

BFH, Urteil vom 20.03.2017 - Aktenzeichen X R 11/16

DRsp Nr. 2017/11474

Voraussetzungen der Tarifbegünstigung des Veräußerungsgewinns Ermittlung der Erlöse im Geldspeicher von Geldeinwurfautomaten

1. Wird eine eingeführte Bezeichnung für einen Betrieb nicht mitverkauft, sondern lediglich im Rahmen eines Franchisever-trags zur Nutzung überlassen, sind nicht alle wesentlichen Be-triebsgrundlagen übertragen worden; deshalb ist der Gewinn aus der Veräußerung als laufender Gewinn zu besteuern. 2. Geldspeicher von Geldeinwurfautomaten sind Kassen. Daher ist bei ihrer Leerung der Bestand zu zählen und das Ergebnis aufzuzeichnen, um die Kassensturzfähigkeit zu gewährleisten. 3. Auch die griffweise Schätzung in Form eines (Un–)Sicher-heitszuschlags muss schlüssig, wirtschaftlich möglich und ver-nünftig sein; deshalb muss das Ergebnis dieser Schätzung vom FG ausreichend begründet und auf seine Plausibilität hin über-prüft werden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 20. Mai 2015 3 K 553/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Thüringer Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 Satz 1, § 118 Abs. 2, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; AO § 146 Abs. 1 Satz 2, § 162 Abs. 2 Satz 1; EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 34 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.