BFH - Entscheidung vom 06.02.2014
IV R 41/10
Normen:
EStG § 6b Abs. 1; EStG § 6b Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 28.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2054/2007

Voraussetzungen der Übertragung einer § 6b-Rücklage

BFH, Entscheidung vom 06.02.2014 - Aktenzeichen IV R 41/10

DRsp Nr. 2014/6372

Voraussetzungen der Übertragung einer § 6b-Rücklage

Der Gewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden kann grundsätzlich nach Einstellung in eine Rücklage nach § 6b EStG auch auf Reinvestitionsgüter übertragen, die zum Gesellschaftsvermögen einer anderen Personengesellschaft gehören, an der der Veräußerer als Mitunternehmer beteiligt ist, soweit diese Wirtschaftsgüter ihm anteilig zuzurechnen sind. Das gilt auch für eine Windkraftanlage.

Normenkette:

EStG § 6b Abs. 1; EStG § 6b Abs. 3;

Gründe

A. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreiben einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in Gütergemeinschaft und erzielten in den Streitjahren 1998 und 1999 auch gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb von zwei Windkraftanlagen (WKA).