BFH - Urteil vom 09.07.2019
X R 7/17
Normen:
EStG § 6b Abs. 3, Abs. 7; FGO § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2021, 749
BFH/NV 2019, 1390
BStBl II 2020, 635
DB 2019, 2495
DStR 2019, 2400
DStRE 2019, 1481
DStZ 2019, 897
GmbHR 2020, 121
Vorinstanzen:
FG München, vom 14.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2143/16

Voraussetzungen der Übertragung einer Rücklage gemäß § 6b EStG auf das Gebäude

BFH, Urteil vom 09.07.2019 - Aktenzeichen X R 7/17

DRsp Nr. 2019/15549

Voraussetzungen der Übertragung einer Rücklage gemäß § 6b EStG auf das Gebäude

1. Der Herstellungsbeginn i.S. des § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG ist anzunehmen, wenn das Investitionsvorhaben "ins Werk gesetzt" wird. Dies kann vor den eigentlichen Bauarbeiten liegen. 2. Reine Vorbereitungsarbeiten in der Entwurfsphase reichen nicht aus, um von dem Beginn der Herstellung nach § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG ausgehen zu können. 3. Die Höhe des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG ist jedenfalls bis zum Jahr 2009 nicht verfassungswidrig.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 14.02.2017 - 6 K 2143/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 6b Abs. 3, Abs. 7; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte u.a. gewerbliche Einkünfte. Diesen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 2009 maßgeblichen Fassung (EStG). Das abweichende Wirtschaftsjahr für den Gewerbebetrieb endete am 30. Juni 2009.