BFH - Urteil vom 04.05.2017
IV R 2/14
Normen:
GewStG § 2, § 10a; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
BFHE 258, 470
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 15.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 265/08

Voraussetzungen des Abzugs des Gewerbeverlustes gemäß § 10a GewStG bei einer gewerblich geprägten PersonengesellschaftAnforderungen an die Feststellung der Unternehmensidentität

BFH, Urteil vom 04.05.2017 - Aktenzeichen IV R 2/14

DRsp Nr. 2017/13252

Voraussetzungen des Abzugs des Gewerbeverlustes gemäß § 10a GewStG bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft Anforderungen an die Feststellung der Unternehmensidentität

1. Auch bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG) ist die Unternehmensidentität Voraussetzung des Abzugs des Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG. 2. Die Unternehmensidentität kann deshalb fehlen, wenn eine Personengesellschaft zunächst originär gewerblich tätig ist, anschließend Einkünfte aus Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Prägung erzielt und dabei Vorbereitungshandlungen hinsichtlich einer künftigen (wieder) originär gewerblichen Tätigkeit vornimmt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15. Oktober 2013 7 K 265/08 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GewStG § 2, § 10a; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe

A.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) —seit einer Umfirmierung "Z–GmbH & Co. KG"— ist ein Unternehmen der auf dem Bausektor tätigen T–Gruppe. Die im Jahr 1977 gegründete Klägerin firmierte bis zum Ende des Streitjahres (2003) unter "Y GmbH & Co. KG".