BFH - Urteil vom 29.11.2012
IV R 37/10
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 107 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 15.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3660/02

Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung

BFH, Urteil vom 29.11.2012 - Aktenzeichen IV R 37/10

DRsp Nr. 2013/8028

Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung

1. NV: Die Überlassung von Wirtschaftsgütern an eine Betriebskapitalgesellschaft hat zur Folge, dass sämtliche Einkünfte der im Übrigen nicht gewerblich tätigen Besitzpersonengesellschaft als solche aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind. Dies gilt auch dann, wenn eine für sich betrachtet vermögensverwaltende Tätigkeit einer Personengesellschaft erst aufgrund des Rechtsinstituts der Betriebsaufspaltung als eine originär gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren ist (Bestätigung des BFH-Urteils vom 13. November 1997 IV R 67/96, BFHE 184, 512, BStBl II 1998, 254). 2. NV: Bei nachträglich erkannter Betriebsaufspaltung sind die bisher nicht bilanzierten Wirtschaftsgüter des (Sonder-) Betriebsvermögens in der Anfangsbilanz des ersten noch offenen Jahres mit den fortgeführten Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten anzusetzen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 24. Oktober 2001 X R 153/97, BFHE 197, 105, BStBl II 2002, 75). 3. NV: § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ist auch verfassungsgemäß, soweit im Einzelfall keine gesellschaftsrechtliche Ausweichgestaltung möglich ist.