BFH - Urteil vom 03.04.2008
V R 76/05
Normen:
UStG (1999) § 2 Abs. 1, Abs. 2 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 2008, 2109
BFH/NV 2008, 1410
BFHE 220, 443
BStBl II 2008, 905
DB 2008, 1544
GmbHR 2008, 836
ZIP 2009, 1009
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg - 14 K 79/04 - 28.11.2005 (EFG 2006, 1110),

Voraussetzungen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

BFH, Urteil vom 03.04.2008 - Aktenzeichen V R 76/05

DRsp Nr. 2008/12837

Voraussetzungen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

»1. Im Rahmen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft kann von der finanziellen Eingliederung weder auf die organisatorische noch auf die wirtschaftliche Eingliederung geschlossen werden. 2. Der aktienrechtlichen Abhängigkeitsvermutung aus § 17 AktG kommt keine Bedeutung im Hinblick auf die organisatorische Eingliederung bei der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft zu. 3. Die organisatorische Eingliederung setzt in aller Regel die personelle Verflechtung der Geschäftsführungen des Organträgers und der Organgesellschaft voraus.«

Normenkette:

UStG (1999) § 2 Abs. 1, Abs. 2 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob in den Streitjahren (1999 und 2000) eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft zwischen der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) als Organgesellschaft und der K-GmbH als Organträgerin bestand.

Die Klägerin ist eine im Jahr 1999 gegründete und in das Handelsregister eingetragene GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Förderung der Altenhilfe ist. Das Stammkapital der Klägerin beträgt seit Gründung ... EUR und wurde in den Streitjahren von der K-GmbH in Höhe von 70 % sowie von U und H in Höhe von jeweils 15 % gehalten.