BFH - Urteil vom 12.03.2014
I R 87/12
Normen:
KStG 2002 n.F. § 8b Abs. 3 Satz 3 und 4;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 19.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2439/11

Voraussetzungen und Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots in § 8b Abs. 3 Satz 3 und 4 KStG 2002 n.F

BFH, Urteil vom 12.03.2014 - Aktenzeichen I R 87/12

DRsp Nr. 2014/9649

Voraussetzungen und Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots in § 8b Abs. 3 Satz 3 und 4 KStG 2002 n.F

1. Es ist weder aus rechtssystematischer noch aus verfassungsrechtlicher Sicht zu beanstanden, dass § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG 2002 n.F. auch den Abzug von Veräußerungsverlusten und Teilwertabschreibungen ausschließt (Bestätigung des Senatsurteils vom 13. Oktober 2010 I R 79/09, BFHE 231, 529).2. Das in § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG 2002 n.F. angeordnete Abzugsverbot für Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme von Darlehenssicherheiten erfordert nur, dass der Gesellschafter, der das Darlehen oder die Sicherheit gewährt, zu irgendeinem Zeitpunkt während der Darlehenslaufzeit zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft beteiligt ist oder war. Auf den Zeitpunkt (nur) der Darlehensbegebung oder den Eintritt (nur) der Gewinnminderung kommt es nicht an.3. Das in § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG 2002 n.F. enthaltene Abzugsverbot ist verfassungsgemäß.

Normenkette:

KStG 2002 n.F. § 8b Abs. 3 Satz 3 und 4;

Gründe

I.